Hinweise für Steuerberater
Der Steuerberater eines der Steuerhinterziehung beschuldigten Mandanten kann in eine schwierige und gefahrgeneigte Konstellation geraten: Einerseits ist er vertrauter Ansprechpartner seines Mandanten, andererseits hat er in Ausübung seines Berufs möglicherweise an Sachverhalten mitgewirkt, die nun Gegenstand des strafrechtlichen Tatvorwurfs sind. Es liegt nahe, in derartigen Fällen frühzeitig einen unbefangenen Steuerstrafverteidiger zu beauftragen.
Steuerberater werden mit Steuerstrafverfahren ihrer Mandanten oft in Form einer Durchsuchung beim Unverdächtigen (§ 103 StPO) konfrontiert. Besonderheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Schweigepflicht:
- Steuerberater und ihre Mitarbeiter haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Solange keine Entbindung von der Schweigepflicht seitens des Mandanten vorliegt, sind sie nicht befugt, als Zeugen Angaben zu anvertrauten Umständen aus dem Mandatsverhältnis zu machen. Für den Fall, dass eine Vernehmung erfolgen soll, empfiehlt es sich daher stets, einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu beauftragen. Sollte der beschuldigte Mandant (vorschnell) die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt haben, ist es dem Steuerberater in Ausübung seines Berufs ohne weiteres gestattet, den Mandanten auf die Möglichkeit des Widerrufs dieser Erklärung hinzuweisen.
- Die Handakte des Steuerberaters, die Korrespondenz zwischen ihm und seinem Mandanten sowie mögliche Aufzeichnungen über anvertraute Umstände enthält, ist grundsätzlich beschlagnahmefrei, wenn der Steuerberater nicht selbst Beschuldigter des Steuerstrafverfahrens ist. Darüber hinaus ist es rechtlich umstritten, ob beispielsweise Buchführungsunterlagen beschlagnahmt werden dürfen. Grundsätzlich muss der Steuerberater wegen seiner beruflichen Schweigepflicht auf förmliche Beschlagnahme aller Unterlagen bestehen, die sichergestellt werden sollen.
- Fordert die Steuerfahndung den Zugriff auf Datensysteme, ist sicherzustellen, dass ausschließlich auf Daten des beschuldigten Mandanten zugegriffen werden kann. Keinesfalls sind die Ermittlungsbehörden befugt, Daten unbeteiligter anderer Mandanten einzusehen. Günstig ist es, wenn von vornherein eine Ablagestruktur eingerichtet ist, die eine – idealerweise passwortgeschützte - Trennung der einzelnen Mandate ermöglicht.
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