Hinweise für Beschuldigte

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und die parallel anhängigen Besteuerungsverfahren dauern regelmäßig mehrere Jahre. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf den Erstkontakt des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden (meist Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts):

  • Der Beschuldigte eines Steuerstrafverfahrens oder Betroffene eines steuerlichen Bußgeldverfahrens hat ein gesetzliches Schweigerecht. Es gilt ausnahmslos die Empfehlung, im gesamten Verfahren keinerlei Angaben zu machen, ohne sich vorher mit einem Steuerstrafverteidiger beraten zu haben!
  • Oft beginnt das Verfahren mit einer überraschenden Hausdurchsuchung am frühen Morgen, die gleichzeitig an mehreren Orten (Wohnung, Betrieb, Steuerkanzlei) stattfinden kann. Das stellt für den Beschuldigten und seine Angehörigen eine außerordentlich belastende Situation dar, die von Steuerfahndern gezielt ausgenutzt wird, um frühzeitig Aussagen zu erlangen. Auch hier sollte der Beschuldigte keinesfalls Angaben machen, insbesondere auch nicht im Rahmen von sog. informatorischen Gesprächen „außerhalb des Protokolls“. Das gilt selbst für den Fall, dass eine Verhaftung im Raum steht. Angehörige des Beschuldigten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass auch sie keinerlei Angaben machen sollten.
  • Anlässlich einer Hausdurchsuchung werden Beschuldigte oft aufgefordert, ihren Steuerberater von seiner gesetzlichen Schweigepflicht zu entbinden. Das sollte der Beschuldigte keinesfalls tun. Für den Fall, dass er die Entbindungserklärung bereits abgegeben hat, empfiehlt sich der schnellstmögliche Widerruf dieser Erklärung.
  • Zu Beginn einer Hausdurchsuchung sollte der Beschuldigte sich nach dem Durchsuchungsleiter erkundigen, sich dessen Dienstausweis zeigen und den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen. Im Anschluss sollte er umgehend den Steuerberater und/oder Steuerstrafverteidiger telefonisch benachrichtigen. Es kommt vor, dass Steuerfahnder diese Telefonate untersagen, was der Gesetzeslage widerspricht und zweifelsfrei rechtswidrig ist.
  • Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich der Tatvorwurf, insbesondere auch die vorgeworfene Steuerhinterziehung in zeitlicher Hinsicht, sowie, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Nachdem eine laufende Durchsuchung so gut wie nie mit Rechtsmitteln aufgehalten werden kann, empfiehlt es sich, die gesuchten Beweisgegenstände zügig bereitzustellen. Allerdings sollte der Beschuldigte sich nicht mit der Sicherstellung einverstanden erklären, sondern stets auf förmliche Beschlagnahme bestehen. Steuerfahnder bringen meist Vordrucke des Durchsuchungsprotokolls mit, in denen diese Alternative angekreuzt werden kann.
  • Die Steuerfahndung muss in einem Beschlagnahmeverzeichnis präzise festhalten, welche Beweisgegenstände sie mitnimmt. Der Beschuldigte sollte dieses Verzeichnis genau überprüfen und sich nach Abschluss der Durchsuchung die Durchschrift aushändigen lassen.
  • Während des anhängigen Verfahrens kann es vorkommen, dass der Beschuldigte Steuerbescheide vom Finanzamt erhält. Er sollte stets zuverlässig sicherstellen, dass die Rechtsmittelfristen – meist 1 Monat – gewahrt werden, damit keine Bestandskraft dieser Bescheide eintritt.

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